AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschaftsbedingungen
Vertragspartner Drees Gaststätten GmbH „Dicke Wirtin“ – Carmerstraße 9, 10623 Berlin
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I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Drees Gaststätten GmbH. 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden nur Anwendung, wenn dies zwischen der Drees Gaststätten GmbH und dem Besteller vorher schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluß, Vertragspartner
1. Der Vertrag kommt durch die rechtsverbindliche Unterzeichnung des Vertrages seitens der Drees Gaststätten GmbH und des Bestellers zustande. Dieser wird dadurch zum Vertragspartner. Will der Besteller nicht selbst der Vertragspartner sein, sondern soll dies beispielsweise ein mit dem Besteller nicht identischer Veranstalter sein, in dessen Namen der Besteller den Vertrag abschließt, so hat der Besteller bereits bei der Reservierung darauf besonders hinzuweisen und der Drees Gaststätten GmbH Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. 2. Schließt der Besteller, der nicht zugleich Veranstalter ist, den Vertrag mit der Drees Gaststätten GmbH erkennbar für einen Veranstalter oder hat der Veranstalter für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Veranstalter für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit der Drees Gaststätten GmbH eine entsprechende Erklärung des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegt.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen
1. Die Drees Gaststätten GmbH ist verpflichtet die vom Vertragspartner bestellten und von der Drees Gaststätten GmbH zugesagten Sach- und Dienstleistungen zu erbringen. 2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Drees Gaststätten GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen der Drees Gaststätten GmbH an Dritte, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt wurden. 3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich die der Drees Gaststätten GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preise, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, maximal jedoch um 10 % anheben. 4. Rechnungen der Drees Gaststätten GmbH sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Drees Gaststätten GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Drees Gaststätten GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 6,00 € erhoben. 5. Die Drees Gaststätten GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. 6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Drees Gaststätten GmbH aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt Drees Gaststätten GmbH
1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Drees Gaststätten GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Drees Gaststätten GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 2. Ferner ist die Drees Gaststätten GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls: höhere Gewalt oder andere, außerhalb des Einflusses der Drees Gaststätten GmbH, liegende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; Wenn die Drees Gaststätten GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden kann. 3. Die Drees Gaststätten GmbH hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 4. Bei berechtigtem Rücktritt der Drees Gaststätten GmbH hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadensersatz.
V. Rücktritt des Vertragspartners, Stornokosten, Rücktrittspauschale
1. Der Vertragspartner hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen Vertragspartner und der Drees Gaststätten GmbH getroffen wurden, hat die Drees Gaststätten GmbH , außer in den Fällen des Leistungsverzugs der Drees Gaststätten GmbH der einer durch diese zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Drees Gaststätten GmbH hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Bei einem Rücktritt bis 14 Tagen vor Veranstaltung entsteht keine Rücktrittspauschale, ab 14 – 7 Tagen vor Veranstaltung 50 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Anmietung von Veranstaltungsräumen, die Bereitstellung von Equipment, Material und ähnlichem, sowie 50 % des vertraglich vereinbarten Betrages für Speisen und Getränke. Bei einem Rücktritt unter 7 Tagen vor Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 100 % des vereinbarten Betrages für die Anmietung des Saales, die Bereitstellung von Equipment, Material und ähnlichem, sowie 100 % des vertraglich vereinbarten Betrages für Speisen und Getränke. Der Betrag für Speisen und Getränke berechnet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vereinbart war, wird für eine Pauschale in Höhe von 28,50 € zugrunde gelegt. 2. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Verpackungseinheiten nicht angebrochen oder beschädigt sind. 3. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Drees Gaststätten GmbH kein Schaden entstanden, oder der Drees Gaststätten GmbH entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Drees Gaststätten GmbH gegenüber bei der Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss der Drees Gaststätten GmbH spätestens fünf Werktage vor dem Termin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 3 % bedarf der Zustimmung der Drees Gaststätten GmbH. 2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Drees Gaststätten GmbH nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen, Getränke, Material, usw.), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. 3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist die Drees Gaststätten GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen bzw. einen Pauschalbetrag in Höhe von 28,50 € pro abgesagtem Teilnehmer zu erheben. 4. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Drees Gaststätten GmbH einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
VII. Vermietung von Veranstaltungsräumen und sonstigen Gegenständen
1 Der Mietgegenstand darf nicht ohne Zustimmung der Drees Gaststätten GmbH zweckentfremdet, verändert oder untervermietet werden. 2. Der Vertragspartner hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Veranstaltungsortes vor Inbetriebnahme selbst zu überzeugen. Eventuelle Beanstandungen sind durch den Vertragspartner sofort anzubringen. Spätere Mängel können somit nicht mehr vorgebracht werden. 3. Der Veranstaltungsort wird nach Rücknahme von der Drees Gaststätten GmbH überprüft. Bei Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen oder Verschmutzungen, die nicht durch einfaches Abkehren oder Abreiben zu beseitigen sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung zu tragen. 4. Alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen und durch die Drees Gaststätten GmbH gelieferten Gegenstände und Materialien, sind und bleiben Eigentum der Drees Gaststätten GmbH und müssen unverzüglich nach Veranstaltungsende zurückgegeben werden. 5. Eventuellen Bruch oder Verlust von Material stellt die Drees Gaststätten GmbH dem Vertragspartner zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit die Drees Gaststätten GmbH für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Drees Gaststätten GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Störungen an der Drees Gaststätten GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlung können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Drees Gaststätten GmbH diese Störungen zu vertreten hat. 3. Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen von ihm selbst arrangierter Musikdarbietungen und Beschallung die entsprechenden Meldungen und Abrechnungen von ihm selbst mit der GEMA vorzunehmen sind.
VIIII. Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Der Vertragspartner haftet für Schäden an Mietobjekten oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 2. Die Drees Gaststätten GmbH kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
X. Haftung der Drees Gaststätten GmbH
1. Die Drees Gaststätten GmbH haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere im Falle der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, der Haftung für Mangelfolgeschäden, der Haftung für Mangelschäden, des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsabschluss oder der unerlaubten Handlung. Ebenso haftet die Drees Gaststätten GmbH bei Verzug, bei anfänglichem Unvermögen und nachträglicher Unmöglichkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vertragspflichten, die unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen (Kardinalspflichten), haftet die Drees Gaststätten GmbH jedoch auch bei leichter Fahrlässigkeit. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die Drees Gaststätten GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Haftet die Drees Gaststätten GmbH , so ist ihre Haftung auf Schäden begrenzt. Weiter ist stets die Haftung der Drees Gaststätten GmbH für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ausgeschlossen. Darüber hinaus ist – mit Ausnahme der Haftung für die Kardinalspflichten – die Haftung der Drees Gaststätten GmbH für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. 1 Mio. € für Personen- und Sachschäden und auf max. 50.000,00 € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen und –Ausschlüsse gelten nicht, falls die gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Drees Gaststätten GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. 3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten in gleicher Weise zugunsten aller Unternehmen der Drees Gaststätten GmbH und der Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen. 4. Für alle Ansprüche des Vertragspartners beträgt die Verjährung grundsätzlich 6 Monate.
XI. Schluss Bestimmungen
1.Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch die Vertragspartner sind unwirksam. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Berlin. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr das Amtsgericht Berlin. 4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.